Vermeiden Sie Verstöße und Fehler

Schützen Sie sich vor fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärungen und vor Verstößen der Impressumspflicht.

 

Unachtsamkeit kann dazu führen, dass Sie abgemahnt werden und dies ist für Sie…

 

  • … stressig, denn oft werden sehr kurze Reaktionsfristen gesetzt.
  • … teuer, denn das Prozesskostenrisiko läge bei einem Streitwert von 5.000 € bei rund 2.500 €.
  • … aufwendig, denn bei Verstößen, die online erfolgen, hat der Gegner es in der Hand, an welchem Ort er Sie verklagt.
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Verstöße Impressum:

Warum werden jährlich zahllose Gewerbetreibende wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht abgemahnt?
Es hat sich eine „Abmahnindustrie“ entwickelt, die Fehlerrecherche und Abmahnungen perfektioniert hat, die Gründe sind:

Die Fehler

  • sind leicht zu finden, online, ggf. automatisiert, recherchierbar.
  • sind häufig die gleichen.
  • sind teuer.

Maßgeblich ist der sog. Streitwert. Legt man z.B. als Streitwert 5.000 € zugrunde, können allein für eine „schlichte“, außergerichtliche Abmahnung bereits fast 500 € vom gegnerischen Anwalt in Rechnung gestellt werden können. Bei einem Streitwert von 10.000 € beliefen sich allein die Abmahnkosten des gegnerischen Anwalts auf fast 900 €

Gegenwehr

  • ist stressig, denn oft werden sehr kurze Reaktionsfristen gesetzt
  • ist teuer:

Prozesskostenrisiko läge bei einem Streitwert von 5.000 € bei rund 2.500 € einem Streitwert von 10.000 € schon bei rund 4.500 € (Anwaltskosten beider Parteien einschließlich des außergerichtlichen Verfahrens und Gerichtskosten für erste Instanz, Entscheidung durch Urteil, Berechnung ist grob beispielhaft, Abweichungen nach Prozessverlauf möglich).

  • fliegender Gerichtsstand:

Bei Verstößen, die online erfolgen, hat der Gegner es in der Hand, an welchem Ort er Sie verklagt. Er kann so ein Gericht wählen, das ggf. abmahnerfreundlich ist, oder Ihnen schlicht durch große Entfernung die Verteidigung erschweren.

Beispiele:

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2017, 6 U 44/16: Verstoß gegen Impressumspflichten, Streitwert 8.000 €
LG Traunstein, Urteil v. 22.07.2016 – 1 HK O 168/16: Verstoß gegen § 5 TMG, Streitwert 15.000 € (unter Berücksichtigung weiterer Streitgegenstände)

DSGVO – Fehler:

Bei fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärung sind sich derzeit die Gerichte noch uneinig, ob dies Wettbewerber zu Abmahnungen berechtigt. Dafür sprachen sich z.B. bei fehlender Datenschutzerklärung auf der Internetseite OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2020,2 U 257/19, das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 25.10.2018, 3 U 66/17 hält dies für möglich; ebenso LG Würzburg, Beschluss v. 13.09.2018 – 11 O 1741/18 UWG

Andere Gerichte lehnen eine Abmahnung durch Wettbewerber ab, so z.B. das LG Magdeburg, Urteil vom 18.1.2019, 36 O 48/18.

Solange hier keine Rechtssicherheit herrscht, muss jeder Unternehmer mit einer Abmahnung eines Wettbewerbers rechnen.

Derzeit, jederzeit und auch zukünftig muss jeder, der eine Website ohne oder mit unzureichender Datenschutzerklärung betreibt, mit Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörden rechnen.

Auch hier gilt, online bedeutet für die Behörden einfach zu finden und zu dokumentieren.

Die DSGVO sieht hier Bußgelder bis 20 Millionen € und im Falle eines Unternehmens bis zu 4% des Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Dass die schlagzeilenträchtigen Bußgelder in Millionenhöhe (14,5 Millionen Euro Deutsche Wohnen oder 18 Millionen € Österreichische Post) große Unternehmen betrafen, darf kleine und mittelständische Unternehmen nicht in Sicherheit wiegen: Die Behörden verhängen Bußgelder mit zunehmender Tendenz Gebrauch: Die Schonzeit ist vorbei.

Hinzu kommt, die Behörden belassen es inzwischen nicht mehr bei Ermahnungen, sondern geben z.B. Webseitenbetreibern Anweisungen:

Im Hinblick auf die Nutzung von Google-Analytics hat beispielswiese „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz“ Webseitenbetreiber aufgefordert, die Webseiten so umzustellen, dass die Übermittlung von Nutzungsdaten an andere Anbieter nur aufgrund informierter und ausdrücklicher Einwilligung der Webseitennutzer durchgeführt wird.